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Kirchensteuerordnung Mecklenburg-Vorpommern / §§ 5 - 6 IV. Bemessungsgrundlagen

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§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen

 

(1) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. 2Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a Einkommensteuergesetz maßgebend.

 

(2) 1Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. 2Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

 

(1) 1Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit inAnknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. 2Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner; § 5 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der durch den Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.

 

(3) 1Die Erhebung beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft folgt. 2Sie erfolgt für jeden Kalendermonat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft ganz oder teilweise bestanden hat.

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