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Kirchensteuerordnung - KiStO ev. / §§ 29 - 33 Abschnitt 5 Kirchensteueraufkommen

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§ 29 Kirchensteuereingänge

 

(1) 1Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern fließen von den staatlichen Finanzverwaltungen unmittelbar dem Landeskirchenamt zu. 2Das Landeskirchenamt verwaltet das Kirchensteueraufkommen treuhänderisch.

 

(2) Den Kirchenkreisen ist über die voraussichtliche Entwicklung des Kirchensteueraufkommens und über die Weiterleitung desselben regelmäßig, mindestens halbjährlich, Bericht zu erstatten.

§ 30 Kirchensteueraufkommen

 

(1) Für das Kirchensteueraufkommen eines jeden Jahres sind die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 31. Dezember als Kirchensteuern vom Einkommen eingegangenen Beträge zugrunde zu legen.

 

(2) Mit dem Kirchensteueraufkommen gemäß Absatz 1 werden folgende Ansprüche und Verpflichtungen verrechnet:

 

1.

die durch das Erhebungsverfahren entstehenden Kosten,

 

2.

der Kirchensteuerausgleich mit Kirchensteuerberechtigten außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,

 

3.

die Rückstellung von Beträgen zum Ausgleich von anderen Kirchen nach Nummer 2 (Clearing-Rückstellung),

 

4.

die von den Soldatinnen und Soldaten entrichteten Kirchensteuern,

 

5.

die Kirchensteuererstattungen im Einzelfall,

 

6.

[1]die jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten für die Kirchensteuerverwaltung durch die Landeskirche.

 

(3) Die Anteile der im staatlichen Einzugsverfahren beteiligten Kirchen sollen durch Auswertung der Lohnsteuerbelege und der Veranlagungsunterlagen ermittelt werden, soweit nicht eine zwischenkirchliche Vereinbarung besteht.

[1] Nr. 6 angefügt durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

§ 31 Weiterleitung der Kirchensteuern

1Das Landeskirchenamt leitet die eingegangenen Kirchensteuern vom Einkommen monatlich nach Eingang der letzten Rate von den Ländern weiter. 2Es sind angemessene Abschlagszahlungen zu entrichten.

§ 32 Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften

 

(1) 1Die Landessynode bestellt einen aus fünf Personen bestehenden Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2Zwei Mitglieder und deren persönliche Stellvertretung werden aus dem Finanzausschuss der Landessynode gewählt. 3Die übrigen drei Mitglieder werden vom Finanzbeirat der Kirchenkreise benannt, je ein Mitglied und eine persönliche Stellvertretung aus jedem Sprengel. 4Die persönliche Stellvertretung ist zugleich Ersatzmitglied.

 

(2) 1Dem Ausschuss ist jährlich durch das Landeskirchenamt über die Abrechnung zu berichten, Gelegenheit zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren und auf Anfrage Auskunft zu erteilen. 2In Kirchensteuerangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung berät dieser Ausschuss Landessynode, Kirchenleitung und Landeskirchenamt.

§ 33 Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen

 

(1) 1Das Landeskirchenamt ist befugt, mit Wirkung für und gegen die kirchensteuerberechtigten Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Kirchensteuervereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen abzuschließen und durchzuführen. 2Die Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Beratung des Ausschusses der kirchensteuerberechtigten Körperschaften (§ 32).

 

(2) Das Landeskirchenamt kann Vereinbarungen über die auftragsweise Erhebung und Abführung von Kirchensteuern schließen, die von Kirchenmitgliedern einer anderen kirchensteuererhebenden Kirche aufgebracht werden.

 

(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 sind dem jeweiligen Land anzuzeigen und im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

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