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Kirchensteuerordnung - KiStO ev. / § 14 Kirchensteuererhebungsverfahren für die in Brandenburg oder Niedersachsen wohnenden Kirchenmitglieder

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(1) Für den im Land Brandenburg liegenden Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev. –) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der Fassung vom 1. Januar 2009 (KABl. S. 212), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229) geändert worden ist, in der[1] [Bis 31.12.2021: (Kirchensteuerordnung – KiStO ev. – ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2009 (KABl. S. 212) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz in seiner] jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

(2) Für den im Land Niedersachsen liegenden Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den Evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 (KABl. 1972, S. 107), das zuletzt durch Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Nieder-sachsen vom 8. März 2014 (KABl. 2014, S. 57) geändert worden ist, in der[2] [Bis 31.12.2021: (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 107 ff.) in seiner] jeweils geltenden Fassung Anwendung.

[1] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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