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Kirchensteuerordnung für das Bistum Magdeburg (Land Brandenburg)

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§§ 1 - 2 A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

Im Bistum Magdeburg werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

 

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum Magdeburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

 

(2) 1Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Wiederaufnahme der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist). 2Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

§§ 3 - 5 B. Diözesankirchensteuer

§ 3

 

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände, des Bistums Magdeburg, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, karitativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

 

(2) Die Diözesankirchensteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzeln oder nebeneinander erhoben als

 

a)

Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

 

b)

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

 

(3) 1Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Kirchensteuerrat des Bistums Magdeburg und vom Bischof gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Magdeburg festgesetzt (Kirchensteuerbeschluss). 2Für die Kirchensteuer vom Einkommen können im Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. 3Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

 

(4) 1Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Magdeburg veröffentlicht. 2Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter.

 

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen.

§ 4

 

(1) Werden Ehegatten oder Lebenspartner zur Steuer vom Einkommen zusammenveranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, von dem Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

 

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaften bemisst sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend des Haushaltsplanes des Bistums Magdeburg auf die Bischöfliche Verwaltung, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

§§ 6 - 8 C. Ortskirchensteuer

§ 6

 

(1) 1Die Kirchengemeinden des Bistums Magdeburg sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. 2Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

 

(2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll eine Ortskirchensteuer in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann gestaffelt oder als Festbetrag erhoben werden.

§ 8

 

(1) 1Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. 2Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab (Bemessungsgrundlage), die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. 3Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. 4Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. 5Das Bischöfliche Ordinariat kann an Stelle der Erteilung von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Magdeburg allgemein genehmigen.

 

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

§§ 9 - 13 D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9

1Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltu...

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