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Kirchensteuerordnung Berlin - Erzbistum [bis 31.12.2020] / §§ 7 - 12 V Erhebung der Kirchensteuern

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§ 7 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

 

(1) Die Kirchensteuern sind von allen Steuerpflichtigen nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.

 

(2) 1Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen des Erzbistums Berlin auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. 2Soweit dieses Landesrecht nichts anderes bestimmt, ist Satz 1 auch auf Veranlagungszeiträume vor 2014 anzuwenden, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

§ 8 Mehrfacher Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung

 

(1) 1Steuerpflichtige mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung werden zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn sie innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung zur Einkommensteuer veranlagt werden oder Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichten. 2Die anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet.

 

(2) 1Wird von Steuerpflichtigen Kirchensteuer außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung, so ist bei der Veranlagung zur Einkommenund Kirchensteuer der innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung geltende Hebesatz anzuwenden. 2Wird an der Betriebsstätte oder durch den nach § 44 Abs. 1 Einkommensteuergesetz zum Steuerabzug Verpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten, so wird der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige zur Kirchensteuer veranlagt.

§ 9 Besteuerung in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften

 

(1) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines katholischen Steuer...

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