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Kirchensteuergesetz Sachsen-Anhalt / § 4 Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei Ehegatten

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(1) 1Ehegatten, die derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. 2Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. 3Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

 

(2) 1Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird die Kirchensteuer von beiden Ehepartnern von der Hälfte des Betrages erhoben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. 3Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung. 4Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben; Entsprechendes gilt für die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer, wenn für einen oder beide Ehegatten die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird.

 

(3) 1Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. 2Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammen veranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der a...

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