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Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern [bis 01.01.2009] / §§ 9 - 11 Abschnitt 4 Verwaltung der Kirchensteuer

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§ 9 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer

1Die Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Kirchen und Religionsgesellschaften verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragen worden ist. 2Auf Anforderung werden die zuständigen Stellen der Landesfinanzbehörden sowie der Gemeinden und Landkreise den zuständigen Stellen der kirchensteuererhebenden Kirchen und Religionsgesellschaften Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Besteuerung oder im Rahmen eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderlich sind. 3Dabei sind das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung und die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu beachten.

§ 10 Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen

1Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. 2Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 11 Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und vom Vermögen

 

(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn), der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern durch Rechtsverordnung zu übertragen.

 

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch die Finanzämter setzt voraus, dass sie in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der gleiche...

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