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Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern [bis 01.01.2009] / §§ 4 - 6 Abschnitt 2 Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

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§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht

Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern haben.

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Die Kirchensteuerpflicht in der jeweiligen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern folgt. [Bis 28.07.2006: 2Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.] [1]

 

(2) 1Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer endet,

 

2.

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

 

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

 

4.

bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

2Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Steuerpflichtigen und die Meldebehörde aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 28.07.2006.

§ 6 Kirchenaustritt; Kirchenübertritt

 

(1) 1Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. 3Hat e...

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