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Kirchensteuergesetz Brandenburg [bis 01.01.2009], Zuletz ... / § 3 Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei Ehegatten

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(1) 1Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. 2Die Kirchensteuer bemißt sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. 3Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

 

(2) 1Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, wird die Kirchensteuer von beiden Ehepartnern von der Hälfte des Betrags erhoben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. 3Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung. 4Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

 

(3) 1Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage. 2Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammenveranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der auf den der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt. 3Die gemeinsame Einkommensteuer ist im Verhä...

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