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Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg / §§ 11 - 15 Zweiter Abschnitt Verwaltung durch die Religionsgemeinschaften

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§ 11 Verfahren

1Die Kirchensteuern werden von den Religionsgemeinschaften und ihren Kirchengemeinden verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach § 16 den Gemeinden oder nach § 17 den Landesfinanzbehörden übertragen ist. 2Soweit sich aus diesem Gesetz und der Steuerordnung nichts anderes ergibt, sind dabei die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 3Der Achte Teil der Abgabenordnung findet keine Anwendung.

§ 12 Einheitliche Kirchensteuer

1Die Steuerordnung kann bestimmen, daß die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 jeweils zu einer einheitlichen Kirchensteuer vereinigt werden. 2Für den Steuerbeschluß gilt § 9 entsprechend.

§ 13 Mitwirkung von Staats- und Gemeindebehörden

Die Staats- und Gemeindebehörden leisten den kirchlichen Behörden Amtshilfe zur Durchführung der Besteuerung und zur Aufstellung der Wählerlisten für die Steuervertretungen; sie erteilen insbesondere Auskünfte und gewähren Einsicht in ihre Akten.

§ 14 Rechtsbehelfe

 

(1) 1Gegen die in Kirchensteuersachen ergehenden Bescheide ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der Bescheid von der in der Steuerordnung bestimmten kirchlichen Behörde in einem Widerspruchsverfahren gemäß den Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung nachgeprüft worden ist.

 

(2) Widerspruch und Klage können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer oder der Grundsteuermeßbetrag sei unrichtig festgesetzt worden.

§ 15 Vollstreckung

Die Steuern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1und 5 werden von den Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung, die Steuern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 von den für die Vollstreckung der Gemeindesteuern zuständigen Behörden nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckt.

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