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Kirchensteuerbeschluss Mecklenburg-Vorpommern / § 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

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(1) 1Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach Maßgabe von § 9 Absätze 2 und 3 Kirchensteuerordnung-KiStO kath. in der jeweils geltenden Fassung erhoben

 

1.

von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer gemäß § 26b Einkommensteuergesetz zusammenveranlagt werden,

 

2.

von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), die Steuern in eigener Verwaltung erhebt, wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung kein Nachweis über die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners in dieser steuererhebenden Religionsgemeinschaft vorliegt. 2Die Kirchensteuer des Ehegatten oder Lebenspartners wird in diesen Fällen auf Antrag des katholischen Steuerpflichtigen nachträglich auf das festgesetzte besondere Kirchgeld entsprechend § 3 Absatz 3 angerechnet.

 

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt (Kirchgeldtabelle):

Stufe Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 1 KiStO kath.) jährliches Kirchgeld monatliches Kirchgeld

 

Euro Euro Euro
1 40.000 bis 47.499 96 8
2 47.500 bis 59.999 156 13
3 60.000 bis 72.499 276 23
4 72.500 bis 84.999 396 33
5 85.000 bis 97.499 540 45
6 97.500 bis 109.999 696 58
7 110.000 bis 134.999 840 70
8 135.000 bis 159.999 1.200 100
9 160.000 bis 184.999 1.560 130
10 185.000 bis 209.999 1.860 155
11 210.000 bis 259.999 2.220 185
12 260.000 bis 309.999 2.940 245
13 310.000 und mehr 3.600 300
 

(3) 1Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, die von ihm aufgrund einer staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt, ist auf Antrag die an diese Religionsgemeinschaft nachweislich gezahlte Steuer bis zur festgesetzten Höhe des besonderen Kirchgeldes auf dieses anzurechnen. 2Von der Anrechnung unberührt bleibt das besondere Kirchgeld in Höhe des Betrages, der sich ohne Festsetzung des besonderen Kirchgeldes bei einer Besteuerung des Steuerpflichtigen nach dem Einkommen (§ 5 KiStO kath.) ergeben würde. 3Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes I Nr. 2 entsprechende Anwendung.

 

(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften für Veranlagungszeiträume vor 2014 nur Anwendung, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur so weit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Festsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

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