§ 1 Arten der Kirchensteuer
Im Erzbistum Berlin werden von den Angehörigen der Katholischen Kirche Kirchensteuern erhoben als:
1. |
Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), |
3. |
besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft. |
§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen
(1) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) unterliegenden Einkünften erhoben. 2Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 Prozent der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3 Prozent (für Sachsen-Anhalt 3,5 Prozent) des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens (Kappung). 3Wird in einer glaubensverschiedenen Ehe oder Lebenspartnerschaft Kirchensteuer vom Einkommen nach Maßgabe des § 9 Absätze I und 3 Kirchensteuerordnung - KiStO kath. in der jeweils geltenden Fassung erhoben, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Kappung aus der Ermittlung des Verhältnisses der Summe der Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartners zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner und der Anwendung des für den kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartners ermittelten prozentualen Anteils auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen; § 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners entsprechend anzuwenden oder Lebenspartnerschaft Kirchensteuer vom Einkommen nach Maßgabe des § 9 Absätze 1 und 3 Kirchensteuerordnung-KiStO kath. in der jeweils geltenden Fassung erhoben, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Kappung aus der Ermittlung des Verhältnisses der Summe der Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartners zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner und der Anwendung des für den kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartners ermittelten prozentualen Anteils auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen; § 51 a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners entsprechend anzuwenden.
(2) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. 2Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft
(1) 1Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach Maßgabe von § 9 Absätze 2 und 3 Kirchensteuerordnung-KiStO kath. in der jeweils geltenden Fassung erhoben
1. |
von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer gemäß § 26b Einkommensteuergesetz zusammenveranlagt werden, |
2. |
von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), die Steuern in eigener Verwaltung erhebt, wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung kein Nachweis über die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners in dieser steuererhebenden Religionsgemeinschaft vorliegt. 2Die Kirchensteuer des Ehegatten oder Lebenspartners wird in diesen Fällen auf Antrag des katholischen Steuerpflichtigen nachträglich auf das festgesetzte besondere Kirchgeld entsprechend § 3 Absatz 3 angerechnet. |
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt (Kirchgeldtabelle):
Stufe |
Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 1 KiStO kath.) |
jährliches Kirchgeld |
monatliches Kirchgeld |
|
Euro |
Euro |
Euro |
1 |
40.000 bis 47.499 |
96 |
8 |
2 |
47.500 bis 59.999 |
156 |
13 |
3 |
60.000 bis 72.499 |
276 |
23 |
4 |
72.500 bis 84.999 |
396 |
33 |
5 |
85.000 bis 97.499 |
540 |
45 |
6 |
97.500 bis 109.999 |
696 |
58 |
7 |
110.000 bis 134.999 |
840 |
70 |
8 |
135.000 bis 159.999 |
1.200 |
100 |
9 |
160.000 bis 184.999 |
1.560 |
130 |
10 |
185.000 bis 209.999 |
1.860 |
155 |
11 |
210.000 bis 259.999 |
2.220 |
185 |
12 |
260.000 bis 309.999 |
2.940 |
245 |
13 |
310.000 und mehr |
3.600 |
300 |
(3) 1Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, die von ihm aufgrund einer staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt, ist auf Antrag die an diese Religionsgemeinschaft nachweislich gezahlte Steuer bis zur festgesetzten Höhe des besonderen Kirchgeldes auf dieses anzurechnen. 2Von der Anrechnung unberührt bleibt das besondere Kirchgeld in Höhe des Betrages, der sich ohne Festsetzung des besonderen Kirchgeldes bei einer Besteue...