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Kirchengesetz über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs für das Jahr 2007 (Kirchensteuerbeschluss)

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§ 1 Maßgaben

In der Pommerschen Evangelischen Kirche wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern - Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V - sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 2 Höhe der Kirchensteuer

 

(1) 1Im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche werden Kirchensteuern erhoben in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer nach § 7 Abs. 1 der Kirchensteuerordnung. 2Der Hebesatz beträgt 9 v. H. der Einkommen-(Lohn-)steuer. 3Auf Antrag ist eine Kappung bei 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens möglich.

 

(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen-(Lohn-)steuer zu Grunde zu legen.

 

(3) Im Fall der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer.

 

(4) 1Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. 2Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer. 3Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

(5) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90:10 auf die Konfessionen "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

§ 3 Besondere Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe

 

(1) 1Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. 2§ 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

 

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:

Bemessungsgrundlage

(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)

Euro
Jährliches besonderes Kirchgeld in Euro
30 000 bis  37 499 96
37 500 bis  49 999 156
50 000 bis  62 499 276
62 500 bis  74 999 396
75 000 bis  87 499 540
87 500 bis  99 999 696
100 000 bis  124 999 840
125 000 bis  149 999 1 200
150 000 bis  174 999 1 560
175 000 bis  199 999 1 860
200 000 bis  249 999 2 220
250 000 bis  299 999 2 940
300 000 und mehr 3 600

3Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

§ 4 Mindestbetragskirchensteuer

1Es wird eine Mindestbetragskirchensteuer erhoben. 2Diese beträgt 3,60 Euro jährlich, 0,30 Euro monatlich, 0,07 Euro wöchentlich, 0,01 Euro täglich. 3Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a des Einkommensteuergesetzes anfällt.

§ 5 Besondere Bestimmungen

 

(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. 2Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

 

(2) Bei Steuerpflichtigen, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

§ 6 Kirchensteuerbeschluss für die im Lande Brandenburg liegenden Gebietsteile der Pommerschen Evangelischen Kirche

 

(1) Die Pommersche Evangelische Kirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, nach Maßgabe des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Landeskirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Dauer der Geltung und Inkrafttreten

 

(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2007 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.

 

(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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