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Kindertagesstättengesetz Brandenburg / § 52 Elternbeitragsermittlung und -festlegung

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(1) 1Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, dem Träger ihrer Kindertagesstätte die notwendigen Unterlagen und Nachweise über das Elterneinkommen gemäß § 2a vorzulegen. 2Für Leistungsempfänger gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, deren Kinder gemäß § 50 Absatz 1 beitragsfrei zu betreuen sind, reicht ein aktueller Nachweis des Bezugs der entsprechenden Sozialtransferleistungen. 3Liegt eine Beitragsfreiheit nach § 17a Absatz 1 vor, sind keine Unterlagen gemäß Satz 1 und 2 vorzulegen.

 

(2) 1Für die Ermittlung, ob eine Elternbeitragsbefreiung nach § 50 oder eine Elternbeitragsgrenze gemäß § 51 gilt, hat der Träger der Kindertagesstätte eine Vergleichsbetrachtung vor der Beitragsfestlegung vorzunehmen. 2Er hat hierfür das Elterneinkommen gemäß § 2a zu ermitteln. 3Er gleicht dieses Elterneinkommen gemäß § 2a mit den Einkommensgrenzen gemäß § 50 und § 51 ab. 4Liegt keine Elternbeitragsfreiheit vor, ermittelt er, ob und welcher Höchstbeitrag gemäß § 51 gilt, und vergleicht diesen mit dem Beitrag, der nach den Tabellen seiner rechtswirksamen Elternbeitragssatzung oder seiner privatrechtlichen Elternbeitragsordnung zu entrichten ist. 5Es ist der niedrigere Elternbeitrag festzulegen. 6Den Personensorgeberechtigten ist offenzulegen, welcher Elternbeitrag der höhere wäre.

 

(3) 1Die Beitragsbefreiung nach § 50 Absatz 1 und 2 gilt jeweils bis zum Ende des laufenden Kita-Jahres, es sei denn, die Voraussetzungen sind vor Ende des laufenden Kita-Jahres weggefallen. 2Personensorgeberechtigte haben Veränderungen ihres Elterneinkommens gemäß § 2a, die für die Vergleichsbetrachtungen nach Absatz 2 relevant sein können, oder den Wegfall von Sozialtransferleistungen gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Trägern der Kindertagesstäten unverz...

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