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Kindertagesstättengesetz Brandenburg / § 16 Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote

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(1) 1Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. 2Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. 3Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so trägt der nach diesen Vorschriften Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten. 4Einrichtungen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen oder die nicht grundsätzlich allen Kindern offen stehen, können von der Finanzierung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

 

(2) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. 2Der Zuschuss beträgt 90,9[1] [Vom 01.08.2024 bis 31.07.2025: 90,3; Vom 01.08.2022 bis 31.07.2024: 89,4; Bis 31.07.2022: 88,6] Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 87,6Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter. 3Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. 4Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. 5Zusätzlich wird ein pauschalierter Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und...

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