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Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch Hessen / § 39 Finanzierung, Verteilung der Mittel

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(1)[1] 1Die Träger nach § 36 Abs. 1 können Leistungen erhalten für Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an den Einsätzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302), zuletzt [2]geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 82)[3] [Vom 02.08.2023 bis 12.12.2025: 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90); Bis 01.08.2023: 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302)]. 2Diese Leistungen dürfen 90[4] [Bis 12.12.2025: 80] Prozent der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.

Bis 31.12.2022:

(1) 1Die Träger nach § 36 Abs. 1 können Leistungen erhalten für Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an den Einsätzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190)zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 480). 2Diese Leistungen dürfen 80 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.

 

(2) 1Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium vergibt mindestens drei Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für experimentelle Maßnahmen zur Erprobung neuer Wege in der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere für Modelle der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen und gesellschaftlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. 2Es benennt Fragestellungen, thematische Schwerpunkte und Ziele der Arbeitsansätze und Maßnahmen sowie nähere Einzelheiten zur Antragstellung und zum Bewilligungsverfahren. 3Diese Mittel können sowohl von den Trägern nach § 36 Abs. 1 als auch von anderen Trägern beantragt werden.

 

(3)[5] 1Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine Mindestförderung für die weiteren freien Träger mit landesweiter Bedeutung festlegen. 2Von den weiteren freien Trägern...

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