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Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch Hessen / § 32b Landesförderung für Fachberatung

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(1)[1] 1Öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern von Fachberatungen, welche Tageseinrichtungen nach § 32 Abs. 3 kontinuierlich über die pädagogische Arbeit nach den Grundzügen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und diese begleiten, wird eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 550 Euro je beratener Tageseinrichtung gewährt. 2Dies setzt voraus, dass alle in der Fachberatung tätigen Personen an

 

1.

einer entsprechenden Grundqualifizierung im Umfang von mindestens drei Tagen und

 

2.

im Abstand von drei Jahren an Aufbauqualifizierungen im Umfang von mindestens einem Tag teilgenommen haben.

 

(2)[2] 1Öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern von Fachberatungen, welche Tageseinrichtungen nach § 32 Abs. 4 kontinuierlich über die Umsetzung der dort genannten Zwecke beraten und diese begleiten, wird eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 550 Euro je beratener Tageseinrichtung gewährt. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Für Fachdienste und Maßnahmen zur Gewinnung, Vermittlung, Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen erhalten Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine jährliche Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu einem Betrag von 50 Prozent der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, höchstens jedoch bis zu 70 000 Euro je im Gebiet eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätigen öffentlichen oder freigemeinnützigen Trägers, wenn

 

1.

von dem Träger für Maßnahmen zur Grundqualifizierung von Tagespflegepersonen von diesen kein Kostenbeitrag erhoben wird und

 

2.

im Falle der Übertragung von Aufgaben auf freigemeinnützige Träger hierfür eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen ist.

2In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 ist die Zuwendung anteilig an den jeweiligen freigemeinnützigen Träger von Fachdiensten und Maßnahmen weiterzuleiten.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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