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Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch Hessen / § 32 Landesförderung für Tageseinrichtungen

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(1) 1Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 erhält deren öffentlicher, freigemeinnütziger und sonstiger geeigneter Träger jährliche Zuwendungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. 2Die Tageseinrichtung muss über eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen. 3Die Betriebserlaubnis soll sich, sofern die Tageseinrichtung täglich mehr als sechs Stunden durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. 4Die Zuwendungen setzen sich aus der Grundpauschale nach Abs. 2 und den Pauschalen nach Abs. 2a bis 6 zusammen.

 

(2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind

 

1.

bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von

 

a)

bis zu 25 Stunden 2 300 Euro,

 

b)

mehr als 25 bis zu 35 Stunden 3 300 Euro,

 

c)

mehr als 35 bis unter 45 Stunden 4 350 Euro,

 

d)

45 Stunden und mehr 4 750 Euro,

 

2.

vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt

 

a)

für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von

aa)

bis zu 25 Stunden 600 Euro,

bb)

mehr als 25 bis zu 35 Stunden 800 Euro,

cc)

mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1 000 Euro,

dd)

45 Stunden und mehr 1 200 Euro,

 

b)

für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von

aa)

bis zu 25 Stunden 750 Euro,

bb)

mehr als 25 bis zu 35 Stunden 1 000 Euro

cc)

mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1 250 Euro

dd)

45 Stunden und mehr 1 500 Euro,

 

3.

ab Schuleintritt

 

a)

für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von

aa)

bis zu 25 Stunden 500 Euro,

bb)

mehr als 25 bis zu 35 Stunden 650 Euro,

cc)

mehr als 35 bis unter 45 Stunden 800 Euro,

dd)

45 Stunden und mehr 1 000 Euro,

 

b)

für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von

aa)

bis zu 25 Stunden 600 Euro,

bb)

mehr als 25 bis zu 35 Stunden 800 Euro,

cc)

mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1 000 Euro und

dd)

45 Stunden und mehr 1 250 Euro.

5Für Kinder ab Schuleintritt, die in einer Hortgruppe betreut werden, wird keine Grundpauschale gewährt.

 

(2a)[2] 1Für Tageseinrichtungen wird eine Pauschale in Höhe von

 

1.

12 000 Euro bei unter 50,

 

2.

23 800 Euro bei 50 bis unter 100 und

 

3,

30 000 Euro bei 100 und mehr

vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kindern gewährt. 2Bei der Berechnung der Anzahl der Kinder werden Kinder ohne Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder mit Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit dem Faktor 3 sowie Kinder mit Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 6 berücksichtigt.

3Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gilt Satz 1 auch für Kinderhorte nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.

Bis 31.07.2024:

(2a) 1Für Tageseinrichtungen, die nach den Vorgaben des Satzes 3 am Ausbau der Personalkapazitäten zur Umsetzung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791),[3] [Bis 01.08.2023: Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)] mitwirken, wird eine Pauschale in Höhe von

1.

12 000 Euro bei unter 50,

2.

23 800 Euro bei 50 bis unter 100 und

3,

30 000 Euro bei 100 und mehr

vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kindern gewährt. 2Bei der Berechnung der Anzahl der Kinder werden Kinder ohne Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder mit Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit dem Faktor 3 sowie Kinder mit Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 6 berücksichtigt. 3Die Gewährung der Pauschale setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach

1.

er die Personalkapazitäten in der Tageseinrichtung schnellstmöglich entsprechend aufstockt, sofern der personelle Mindestbedarf nicht den Vorgaben des § 25c in der am 1. August 2020 geltenden Fassung entspricht, und

2.

er beabsichtigt, Zeiten, die er nach § 25a Abs. 1 Satz 2 oder aufgrund von anderen Förderungen und Zuschüssen am 1. August 2019 nicht nur vorübergehend in der Tageseinrichtung vorgehalten hat, bis zu 15 Prozent im gleichen prozentualen Umfang zu dem personellen Mindestbedarf nach § 25c Abs. 2 beizubehalten.

4Zusätzlich wird Tageseinrichtungen nach Satz 1 im Jahr 2022 für organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Freistellung für die Leitungstätigkeit eine Pauschale in Höhe von 5 000 Euro gewährt. 5Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten Satz 1, 3 und 4 auch für Kinderhorte nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.

 

(3) 1Für Tage...

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