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Kinder- und Jugendförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

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1Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz dient der Vermeidung von Gefahren für junge Menschen. 2Er umfaßt den Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. 3Das Land, die kommunalen Körperschaften, insbesondere die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei sowie die Ordnungsbehörden haben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen zusammenzuwirken. 4Die genannten Stellen entwickeln pädagogische Angebote und treffen notwendige Maßnahmen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. 5Dazu gehört auch die Fortbildung von Fachkräften und Mitarbeitern der Jugendhilfe.

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