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Kapitalanlagegesetzbuch / § 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

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(1)[1] 1Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt. 2Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen beschränken. 3Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. 4Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist auch dann erforderlich, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Satz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren satzungsmäßigen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

Bis 28.02.2023:

(1) 1Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der [Bis 01.08.2021: schriftlichen ] [2]Erlaubnis der Bundesanstalt. 2Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen beschränken. 3Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.

 

(2) 1Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung von OGAW folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:

 

1.

die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung),

 

2.

soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,

 

3.

soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere,

 

4.

den Vertrieb und das Pre-Marketing[3] von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen,

 

5.

soweit der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich eine Erlaubnis ...

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