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Kapitalanlagegesetzbuch / § 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten

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(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6[2] [Bis 31.07.2022: , Absatz 2 bis 2b, 5 und 6] des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1 und 4[3] [Bis 31.07.2022: 329 Absatz 1, 2 und 4] und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

 

(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt [Bis 31.12.2022: und in den wesentlichen Anlegerinformationen ] [4]angegeben sind.

 

(3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.

[1] § 160 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) vom 03.06.2021. § 160 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 160 Absatz 1 in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunterlagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr. (siehe § 362). Anzuwenden ab 02.08.2021.
[2] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Gestrichen durch Vi...

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