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Kapitalanlagegesellschaftengesetz [bis 01.01.2004], Zule ... / §§ 37a - 37g Siebter Abschnitt Besondere Vorschriften für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen

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§ 37a

Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren und Grundstücken (Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 37b

 

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erwerben

 

1.

Wertpapiere und Schuldscheindarlehen,

 

2.

Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts (Grundstücke) sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern beim Erwerb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt sind.

 

(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber enthalten, welche der in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erworben werden dürfen.

 

(3) 1Für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nur insoweit erwerben, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 2Ein Grundstück darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nicht übersteigen.

 

(4) 1Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 30 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen anlegen, wenn der Erwerb von Grundstücken für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nach den Vertragsbedingungen nicht zulässig ist. 2In den Vertragsbedingungen sind die Grundsätze anzugeben, nach denen die für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens zu erwerbenden Anteile an Grundstücks-Sondervermögen ausgewählt werden, und die wesentlichen Merkmale der Grundstücks-Sondervermögen zu beschreiben, deren Anteile für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erworben werden dürfen. 3§ 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist.

 

(5) 1Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, daß mindestens 10 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens in

 

1.

Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften angelegt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen der Erwerb solcher Vermögensgegenstände für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens zulässig ist, oder

 

2.

Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen angelegt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen der Erwerb von Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nicht zulässig ist.

2Diese Mindestanlagegrenze ist für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erst dann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung des Sondervermögens im Falle des Satzes 1 Nr. 1 vier Jahre und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ein Jahr verstrichen sind.

 

(6) Eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit ist als ein Grundstück anzusehen.

§ 37c

Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.

§ 37d

Darf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften erwerben, sind insoweit § 27 Abs. 3, 4 und 6, §§ 27b bis 27d, 31 Abs. 5 und 8, §§ 31a bis 33, 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37 Abs. 3a anzuwenden.

§ 37e

1Darf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften erwerben, bestimmen sich die Befugnisse und Verpflichtungen der Depotbank im Hinblick auf diese Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 27d Satz 2, § 31 Abs. 1 bis 8 sowie der §§ 31a und 37 Abs. 3. 2Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auch die Kapitalanlagegesellschaft verpflichten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.

§ 37f

 

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf Grundstücke, die zu einem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen gehören, nur veräußern, wenn die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuß ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet. 2§ 37 Abs...

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