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Kapitalanlagegesellschaftengesetz [bis 01.01.2004], Zule ... / § 19 Erwerb der Anteilscheine; Verkaufsprospekt

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(1)[1] 1Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines Anteilscheines ein datierter Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, beizufügen. 3Erfolgt der Vertrieb durch einen anderen als die Kapitalanlagegesellschaft, so ist es nicht erforderlich, dem Erwerber vor Vertragsabschluss einen Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen, wenn der Erwerber vor Vertragsabschluss auf dieses Recht verzichtet hat und er gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, bei der Kapitalanlagegesellschaft kostenlos einen Verkaufsprospekt anzufordern; der andere hat den Verzicht zu dokumentieren und die Kapitalanlagegesellschaft darüber zu unterrichten. 4Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich zu zahlende Vergütung enthalten müssen.

Bis 30.06.2002:

(1) 1Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines Anteilscheines ein datierter Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, beizufügen. 3Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich zu zahlende Vergütung enthalten müssen.

 

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für von ihr verwaltete Sondervermögen einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung sind. 3Er muß mindestens folgende Angaben enthalten:

 

1.

Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt ihrer Gründung; Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals; Namen der Mitglieder des Vorstands (der Geschäftsführer) und des Aufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;

 

2.

Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Depotbank; Haupttätigkeit der Depotbank;

 

3.

[2]Bezeichnung und Zeitpunkt der Bildung des Sondervermögens; Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteilscheine verbrieften Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteilscheine auf den Inhaber oder auf Namen lauten und wie die Anteilscheine gestückelt sind; Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den Anteilklassen zugeordnet werden, sowie eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse;

Bis 30.06.2002:

3.

Bezeichnung und Zeitpunkt der Bildung des Sondervermögens; Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteilscheine verbrieften Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteilscheine auf den Inhaber oder auf Namen lauten und wie die Anteilscheine gestückelt sind;

 

4.

Beschreibung der Anlageziele des Sondervermögens einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung) und der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche) einschließlich etwaiger Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens;

 

5.

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine; Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile verbundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden kann; Regeln für die Vermögensbewertung;

 

6.

Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge; Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;

 

7.

Kurzangaben über die für die Anteilinhaber bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen;

 

8.

die Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Sondervermögen entnomme...

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  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
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  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
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  (1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteilscheine schriftlich festzulegen.  (2)[1] 1Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen, wenn sie ...

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