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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz / Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)

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Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar

Abschnitt 1

Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:

(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.

(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.

(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau 70,00 €

 

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 170,00 €
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist 35,00 €

 

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 120,00 €
102 Obduktion 460,00 €
103

Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:

Das Honorar 102 beträgt
600,00 €
104

Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):

Das Honorar 102 beträgt
800,00 €
105

Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile):

Das Honorar 102 erhöht sich um
140,00 €
106 Sek...

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