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Jugendgerichtsgesetz / §§ 102 - 104 Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

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§ 102 Zuständigkeit

1Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. 2In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).

§ 103 Verbindung mehrerer Strafsachen

 

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

 

(2) 1Zuständig ist das Jugendgericht. 2Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. 3Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

 

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

§ 104 Verfahren gegen Jugendliche

 

(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über

 

1.

Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),

 

2.

die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a,50 Abs. 3),

 

3.

den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),

 

4.

das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),

 

4a.

den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),

 

5.

die Untersuchungshaft (§§ 52,52a, 72, 89c),

 

6.

die Urteilsgründe (§ 54),

 

7.

das Rechtsmittelverfahren (§§ 55,56),

 

8.

das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),

 

9.

die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a),

 

10.

die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a),

 

11.

Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70),

 

11a.

die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a),

 

11b.

Belehrungen (§ 70b),

 

11c.

die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),

 

12.

die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),

 

13.

Kosten und Auslagen (§ 74),

 

14.

den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81)und

 

15.

Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).

 

(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.

 

(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.

 

(4) 1Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. 2§ 53 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:

 

1.

Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;

 

2.

Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);

 

3.

Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).

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