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Investmentsteuergesetz / § 57 Anwendungsvorschriften

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(1) 1Ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind:

 

1.

§ 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,

 

2.

§ 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a und 7 Satz 4,

 

3.

§ 8 Absatz 4,

 

4.

§ 11 Absatz 1,

 

5.

§ 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,

 

6.

§ 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,

 

7.

§ 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,

 

8.

§ 30 Absatz 3,

 

9.

§ 31 Absatz 1 und 3,

 

10.

§ 35,

 

11.

§ 36 Absatz 4,

 

12.

§ 42 Absatz 1 und 2,

 

13.

§ 52 Absatz 2,

 

14.

§ 56 Absatz 3a und 6 Satz 4

in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). 2Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.

 

(2)[2] Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind:

 

1.

§ 1 Absatz 2 Satz 2,

 

2.

§ 10 Absatz 5,

 

3.

§ 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,

 

4.

§ 37 Absatz 2 und 3,

 

5.

§ 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,

 

6.

§ 49 Absatz 1 Satz 3,

 

7.

§ 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6

in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096).

 

(3)[3] 1§ 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. 2Bei Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) enthält, ist ab dem 1. Juli 2021 eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen.

 

(4)[4] § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist ab dem 2. August 2021 anzuwenden.

 

(5)[5] § 43 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

 

(6)[6] Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind:

 

1.

§ 1 Absatz 3 Satz 2,

 

2.

§ 2 Absatz 16,

 

3.

§ 20 Absatz 3a Satz 2

in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050).

 

(7)[7] Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind:

 

1.

§ 26,

 

2.

§ 29 Absatz 1 und 4,

 

3.

§ 33 Absatz 1,

 

4.

§ 42 Absatz 5 Satz 1,

 

5.

§ 45 Absatz 3

in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).

 

(8)[8] 1§ 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. 2§ 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. 3§ 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. 4§ 2 Absatz 9a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

 

(9)[9] 1§ 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. 2§ 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.

 

(10)[10] In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden:

 

1.

§ 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024,

 

2.

§ 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025,

 

3.

§ 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,

 

4.

§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,

 

5.

§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter Erfüllung, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial- Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird,

 

6.

§ 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden,

 

7.

§ 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung de...

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