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Investmentgesetz [bis 22.07.2013] / §§ 30 - 95 Kapitel 2 Sondervermögen

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§§ 30 - 45 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 30 Sondervermögen

 

(1) 1Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. 2Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.

 

(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.

 

(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. 2Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.

 

(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.

 

(5) Vermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.

§ 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften

 

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben.

 

(2) 1Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger schließt. 2Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. 3Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

 

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für ge...

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