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Investmentgesetz [bis 22.07.2013] / § 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde [Bis 31.12.2011: Zusammenarbeit mit anderen Stellen]

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(1) 1Die Bundesanstalt arbeitet eng mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen der Europäischen Union,[2] [Bis 31.12.2011: den zuständigen Stellen ] der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. 2Sie übermittelt ihnen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben und Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.[3] [Bis 30.06.2011: 1Die Bundesanstalt arbeitet bei der Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, mit den zuständigen Stellen dieses Staates eng zusammen und übermittelt den Stellen die erforderlichen Auskünfte.] 2Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

 

1.

zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufsichtstätigkeit,

 

2.

für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,

 

3.

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder

 

4.

im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.

 

(2) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Kapitalanlagegesellschaft Zwei...

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