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Investmentgesetz [bis 22.07.2013] / § 122 Veröffentlichungspflichten

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(1)[1] 1Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:

 

1.

den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,

 

2.

den Halbjahresbericht,

 

3.

den Verkaufsprospekt,

 

4.

die Vertragsbedingungen oder die Satzung,

 

5.

die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie

 

6.

sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen sind.

2Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsstaat verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. 3Die in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen. 4Für die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens entsprechend. 5Die Anleger sind entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über

 

1.

die Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Investmentvermögens,

 

2.

die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen Abwicklung,

 

3.

Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Wei...

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