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Industriebaurichtlinie Bremen / Anhang 1: Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens

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1 Grundsätze des Nachweises

Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird durch wissenschaftlich anerkannte Verfahren (z. B. Wärmebilanzrechnungen) nachgewiesen, dass für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume

  • die vorhandenen Rettungswege benutzbar sind,
  • eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist,
  • die Standsicherheit der Bauteile gewährleistet ist.

Die in den sicherheitstechnisch erforderlichen Zeiträumen einzuhaltenden Sicherheitskriterien sind aufgrund anerkannter Kriterien des Brandschutzes und/oder anhand bestehender Vorschriften festzulegen. Diese Sicherheitskriterien können u. a. sein:

  • Einhaltung einer raucharmen Schicht mit

    • einer zulässigen Höchsttemperatur
    • einer erforderlichen Mindestdicke
    • einer einzuhaltenden CO2-Konzentration
  • Einhaltung bestimmter Grenzwerte in der Rauchgasschicht bezüglich

    • zulässiger Höchsttemperatur
    • erforderlicher Sauerstoffkonzentration
    • zulässiger Kohlendioxidkonzentration
    • zulässiger Kohlenmonoxydkonzentration
  • Einhaltung der Tragfähigkeit unter den ermittelten Temperaturbelastungen für einzelne Bauteile und die Tragkonstruktion
  • Einhaltung bestimmter Grenzwerte für die Wärmestrahlung

    • innerhalb des Brandraumes
    • außerhalb des Brandraumes

2 Voraussetzungen für den Nachweis

Für den betrachteten Brandbekämpfungsabschnitt müssen aufgrund der vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festlegbar sein, welche insbesondere

  • der Nutzung entsprechen und
  • auf der sicheren Seite liegende Brandwirkungen ergeben.

Die Mindestvoraussetzungen für die Festlegung von Brandszenarien sind insbesondere Angaben über

  • Art und Menge der brennbaren Stoffe sowie Brandbelastungen,
  • physikalische Kennwerte der brennbaren Stoffe (z. B. Heizwert, spezifische Abbrandgeschwindigkeit, Brandausbreitungsgeschwindigkeit),
  • physikalische Kennwerte der Bauteile (z. B. ...

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