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Industriebau-Richtlinie Baden-Württemberg [bis 31.12.2017] / Anhang 2 Anrechenbare Wärmeabzugsflächen nach Abschnitt 6, Tabelle 2

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Folgende Flächen dürfen ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden:

  • Ständig vorhandene Flächen von Öffnungen im Dachbereich oder in Wandbereichen, die ins Freie führen
  • Flächen von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2
  • Flächen von Toren, Türen und Lüftungseinrichtungen, die ins Freie führen und die von außen ohne Gewaltanwendung geöffnet werden können
  • Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur ≤ 300 °C
  • Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandeinwirkung ganz oder teilweise zerstört werden, wie:

    • Verglasungen mit Einfach-Fensterglas
    • Verglasungen mit handelsüblichem Zweischeibenisolierglas
  • Flächen von Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt oder verschlossen sind, die bei Brandeinwirkung zerstört werden

Als Wärmeabzugsfläche gilt jeweils:

  • die lichte freiwerdende Öffnung
  • bei Rauch- und Wärmeabzugsgeräten die geometrisch freie Fläche der Eintrittsöffnung
  • bei nach DIN 18232-4 geprüften Wärmeabzügen die jeweils bei der Prüfung festgestellte Wärmeabzugsfläche
  • in anderen Fällen vereinfacht auch 85 % der Fläche, die sich aus den Rohbaumaßen ergibt

Verglasungen, deren Zerstörung im Brandfall nicht zu erwarten ist oder die im Brandfall nicht geöffnet werden können, wie z. B.:

  • Brandschutzverglasungen
  • Angriffshemmende Verglasungen
  • Verglasungen mit Drahtglas
  • Verbundsicherheitsglas

dürfen nicht angerechnet werden.

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