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Indirekteinleiterverordnung Hessen / Anlage 53.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 8 Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)"

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(Anhang 53 der Abwasserverordnung)

1.

Indirekteinleitungen in geringer Menge oder aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis

 

1.1

Allgemeine Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung liegen vor, wenn

a)

der Film- und Papierdurchsatz mehr als 200 [1] bis 3 000 m2 je Jahr nicht übersteigt, kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt und die Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Nr. 1.2.1 dieser Anlage erfolgt oder

b)

der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als 30 000 m2 je Jahr beträgt und die Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Nr. 1.3.1 dieser Anlage erfolgt.

Die unter Buchst. a und Buchst. b genannten Schwellenwerte für die Durchsatzmenge von fotografischen Filmen und Papieren gelten als eingehalten, wenn im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Film- und Papierdurchsatz der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wurde und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Schwellenwert im laufenden Jahr überschritten wird.

 

1.2

Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3 000 m2 je Jahr

 

1.2.1

Verminderung der Schadstofffracht

 

1.2.1.1

Getrennte Erfassung der Bäder und Badüberläufe

Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie deren Badüberläufe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Nähere Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.

 

1.2.1.2

Verminderung von Badverschleppungen

Zur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung der Anlagenherstellerin oder des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie z...

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