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Indirekteinleiterverordnung Hessen / Anlage 52.2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7 Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) für Indirekteinleitungen von Abwasser aus dem Bereich "Chemischreinigung"

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(Anhang 52 der Abwasserverordnung in öffentliche Abwasseranlagen)

1.

Betrieb der Anlagen

a)

Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs ist sachkundiges Personal einzusetzen.

b)

Der Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) ist vorzugsweise diskontinuierlich zu betreiben. Dabei soll der Ablauf des Abscheiders zur nachgeschalteten Reinigungsstufe frühestens 12 Stunden nach Einfüllen des Abwassers freigegeben werden. Das im Abscheider abgetrennte Lösemittel ist täglich zu entnehmen. Soweit beim Erreichen der zulässigen Lösemittelmenge im Abscheider nur optischer und akustischer Alarm ausgelöst wird, ist die Lösemittelphase nach Auslösung des Alarmes unverzüglich aus dem Abscheider zu entnehmen.

c)

Soweit im Einzelfall ein diskontinuierlicher Betrieb nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist durch technische Maßnahmen (siehe Anlage 52.1 Nr. 1.2.2) sicherzustellen, dass eine gleichwertige Betriebssicherheit erreicht wird.

d)

Die Aktivkohle in den Adsorptionsanlagen zur Abwasserbehandlung ist grundsätzlich nach Durchsatz der in der Wartungs- und Bedienungsanleitung genannten Abwassermenge zu erneuern. Die Erneuerung der Aktivkohle muss jedoch spätestens dann erfolgen, wenn nach den im Rahmen der Überwachung der Anlage durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter durchgeführten Untersuchungen im Ablauf der vorletzten Adsorptionsstufe eine HKW-Konzentration von 10 mg/l erreicht oder überschritten wird.

e)

Beim Einsetzen neuer Kohle ist eine Konditionierung, zum Beispiel eine Befeuchtung, nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers vorzunehmen. Beim Wechsel der Aktivkohlemodule ist stets das am stärksten belastete erste Modul zu entfernen. Die nachfolgenden Module sind dann jeweils um eine Stelle nach vorne zu schieben. Das neue unbelastete Modul ist als letzte S...

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