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Indirekteinleiterverordnung Hessen / Anlage 38.1 zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"

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(Anhang 38 der Abwasserverordnung)

1.

Indirekteinleitungen in geringer Menge

Indirekteinleitungen von bis zu 5 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 38 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Indirekteinleitungen in geringer Menge. Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen, dass

a)

nach Prüfung im Einzelfall die Schadstofffracht am Ort des Anfalls so gering gehalten wird, wie dies durch Nutzung der in Anhang 38 Teil B der Abwasserverordnung genannten Maßnahmen möglich ist und

b)

die sachgerechte Durchführung der Prüfung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht in einem Abwasserkataster entsprechend Anhang 38 Teil B Nr. 8 Satz 2 der Abwasserverordnung dokumentiert wird und

c)

das Abwasserkataster durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 oder eine nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten geprüft wurde.

2.

Anzeige der Indirekteinleitung

Für die Anzeige ist der als Anlage 38.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

3.

Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters

Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,

a)

das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,

b)

die unter Nr. 1 genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen,

c)

wenn erkennbar w...

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