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Indirekteinleiterverordnung Hessen / Anlage 2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 für alle Anhänge der Abwasserverordnung

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1.

Indirekteinleitungen in geringer Menge

Für indirekte Einleitungen aus Betrieben, bei denen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und die in Abschnitt B des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung enthaltenen stoffbezogenen Anforderungen eingehalten sind, ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend, wenn

a)

eine eigenverantwortliche Prüfung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter ergeben hat, das

aa)

die in Abschnitt B des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung enthaltenen stoffbezogenen Anforderungen eingehalten sind und

bb)

in den eingesetzten Roh- und Hilfsstoffen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung begrenzten Stoffe enthalten ist und

cc)

auch durch Reaktionen der in der Produktion eingesetzten Stoffe mit zur Abwasserbehandlung eingesetzten Stoffen keiner, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe gebildet werden kann, und

b)

die Ergebnisse der Prüfung nach Buchst. a der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde mit der Anzeige durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:

aa)

verfahrenstechnische Erläuterung zum Abwasseranfall,

bb)

Liste der eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe mit Angaben der Herstellerin oder des Herstellers, dass die genannten Stoffe nicht enthalten sind (zum Beispiel Sicherheitsdatenblätter, ergänzende Produktbeschreibungen),

cc)

Analyseergebnisse des unbehandelten Rohabwassers zu den Schadstoffparametern, die im betreffenden Anhang der Abwasserverordnung für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind, durch eine nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung ...

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