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Indirekteinleiterverordnung Hessen / Anlage 17.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"

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(Anhang 17 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

1.

Allgemeine Angaben

a)

Name und Anschrift der Firma:
.................................................................................................................................... 2
.................................................................................................................................... 2
.................................................................................................................................... 2

b)

Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:
....................................................................................2. Telefon: ..............................2

2.

Art des Betriebes

Art der Produktion:

............................................................................................................................................ 2

............................................................................................................................................ 2

3.

Herkunft und Menge des Abwassers:

a)

Der Abwasseranfall

aa)

□ 1 beträgt weniger als 4 m3 je Tag

bb)

□ 1 liegt zwischen 4 m3 je Tag und weniger als 8 m3 je Tag

b)

Abwasser aus dem Glasierbereich

aa)

□ 1 fällt an

bb)

□ 1 fällt an

4.

Behandlung des Abwassers

Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt:

Fabrikat: ....................................................................................... 2
Typ: ....................................................................................... 2
Zulassungsnummer des DIBt: ....................................................................................... 2

5.

Verminderung der Schadstofffracht

Ich erkläre, dass – soweit der entsprechende Bereich in meinem Betrieb vorhanden ist – folgende Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht eingehalten werden:

a)

Abwasser fällt aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und – sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt (das heißt Nr. 3 Buchst. b zutrifft) – auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesen nicht oder nur bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen an.

b)

Das Abwasser wird in folgendem Umfang wiederverwendet:

 

Bestehende Indirekteinleitung (Nr. 3 Buchst. a trifft zu) Neue Indirekteinleitung (Nr. 3 Buchst. b trifft zu)
Spaltplatten- und Fliesenherstellung mindestens 50 Prozent 100 Prozent
Piezo-Keramik mindestens 30 Prozent mindestens 50 Prozent
Geschirrerzeugnisse - mindestens 50 Prozent
Sanitärkeramik - mindestens 30 Prozent

6.

Beginn der Indirekteinleitung

Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig

a)

□ 1 vor dem 1. Juni 2000 begonnen wurde,

b)

□ 1 am 1. Juni 2000 oder später begonnen wurde,

c)

□ 1 noch nicht begonnen wurde.

Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: …………………. 2

7.

Besondere Verpflichtungen

a)

eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,

b)

das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,

c)

die Abwasserbehandlungsanlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben, zu warten und zu überwachen,

d)

wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,

aa)

unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oder

bb)

der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll,

e)

der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Zeichenerklärung:
1 Zutreffendes bitte ankreuzen
2 Bitte ausfüllen

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