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ImmoWertV-Anwendungshinweise / Zu Anlage 2 (Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen)

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II.1

Anlage 2 enthält ein Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer, das bei der Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten bei Modernisierungen von Wohngebäuden anzuwenden ist. Es kann bei der Modernisierung anderer Gebäudearten insbesondere bei Verwaltungs, Büro- und Geschäftsgebäuden entsprechende Anwendung finden. Das Modell beruht nicht auf empirischen Daten, sondern soll im Rahmen der Wertermittlung einer nachvollziehbaren Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen dienen.

 

II.2

Die Modernisierungspunkte können ermittelt werden

 

a)

aufgrund einer Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente (Anlage 2 Tabelle 1) oder

 

b)

aufgrund einer Zuordnung zu einem Modernisierungsgrad (Anlage 2 Tabelle 2).

Die Zuordnung zu einem Modernisierungsgrad nach Anlage 2 Tabelle 2 kommt dann in Frage, wenn detaillierte Angaben zur Modernisierung fehlen, so dass Anlage 2 Tabelle 1 nicht anwendbar ist. In diesem Fall kann durch sachverständige Einschätzung eine grobe Zuordnung zu einem Modernisierungsgrad erfolgen, aus dem sich dann innerhalb der angegebenen Punktespanne eine entsprechende Gesamtpunktzahl ableiten lässt (Anlage 2 Tabelle 2), die wiederum für die Ermittlung der Restnutzungsdauer maßgeblich ist.

 

II.3

Folgende Tabelle bietet eine Orientierung zur Vergabe von Modernisierungspunkten für Anlage 2 Tabelle 1:

Modernisierungselemente Maximal zu vergebende Punkte
bis ca. 5 Jahre zurück bis ca. 10 Jahre zurück bis ca. 15 Jahre zurück bis ca. 20 Jahre zurück
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung 4 3 2 1
Modernisierung der Fenster und Außentüren 2 2 1 0
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2 2 2 1
Modernisierung der Heizungsanlage 2 2 1 0
Wärmedämmung der Außenwände 4 3 2 1
Modernisierung von Bädern 2 1 0 0
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen 2 2 2 1
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung* 1 bis 2
*Grundsätzlich zeitunabhängig; z. B. Badeinbau, Beseitigung gefangener Räume, Verkehrsflächenoptimierung (nicht dazu gehört der Ausbau des Dachgeschosses)

Tabelle a: Orientierung zur Vergabe von Modernisierungspunkten für Anlage 2 Tabelle 1

 

II.4

Zur Ermittlung der verlängerten Restnutzungsdauer können entweder

  • die Formel nach Anlage 2 Nummer II.2 unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 Tabelle 3 vorgegebenen Werte für die Variablen a, b und c oder
  • die Tabellen a bis e unter der nachfolgenden Nummer II.9 angewendet werden.
 

II.5

Es ist zu beachten, dass bei Anwendung der Formel als Alter der baulichen Anlagen höchstens die jeweilige Gesamtnutzungsdauer anzusetzen ist.

 

II.6

In den Tabellen b bis f sind für die in Anlage 1 ausgewiesenen Gesamtnutzungsdauern in Abhängigkeit von dem Alter der baulichen Anlagen und der nach Anlage 2 Nummer I ermittelten Modernisierungspunktzahl auf Grundlage der Formel nach Anlage 2 Nummer II.2 Restnutzungsdauern für Wohngebäude im Falle von Modernisierungen angegeben. Die Tabellenwerte sind auf die volle Jahreszahl gerundet.

Tabelle b: Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren

Tabelle c: Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren

Tabelle d: Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren

Tabelle e: Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren

Tabelle f: Restnutzungsdauer bei einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren

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