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Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung Hessen / § 3

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Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die

 

1.

 

a)

Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26,

 

b)

Bekanntgabe von Stellen im Sinne einer aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 29b Abs. 1,

 

c)

regelmäßigen Untersuchungen der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,

 

d)

Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,

 

e)

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a,

 

f)

Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1,

 

g)

Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 und § 47d Abs. 7,

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

 

2.

 

a)

a) Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,

 

b)

Bekanntgabe von Stellen nach § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 Satz 1

der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), in den Fällen des Buchst. b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV,

 

3.

Festlegung

 

a)

von Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1,

 

b)

des Formats der elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42),

 

4.

Übermittlung der Jahresberichte an das Umweltbundesamt nach

 

a)

§ 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoren – 13. BImSchV vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007),

 

b)

§ 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV,

 

5.

Festlegung von Gebieten und Ballungsräum...

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