(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG, sind zuständige Behörden nach der
4. |
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1020), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 geregelten Zuständigkeit. |
(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 und der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit.
(2a) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde
2. |
nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712). |
(3) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde
(4) 1Die Gemeinden sind zuständige Behörden nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277) soweit es sich um Geräte und Maschinen handelt, die in Nummer 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind. 2Für die übrigen Geräte und Maschinen sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG zuständig. 3Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(5) Die Zuständigkeit für Abschnitt 2 der 32. BImSchV richtet sich nach § 1 der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Februar 2012 (GBl. S. 62) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Zuständige Behörden für die Überwachung von § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661), auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 und der Polizeivollzugsdienst.
(7) 1Zuständige Behörde nach den §§ 3 und 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074), sowie für die Zuleitung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. 2Zuständig für die Plausibilitätsprüfung nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV sind die Regierungspräsidien, für die Plausibilitätsprüfung nach § 22 Absatz 3 der 17. BImSchV die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.
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