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Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemb ... / § 3 Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG, sind zuständige Behörden nach der

 

1.

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 geregelten Zuständigkeit,

 

2.

Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133),

 

3.

Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),

 

4.

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1020), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 geregelten Zuständigkeit.

 

(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 und der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit.

 

(2a) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde

 

1.

nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-und Brennstoffen (10. BImSchV), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 3 geregelten Zuständigkeit,

 

2.

nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712).

 

(3) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde

 

1.

für die Bekanntgabe von Stellen im Sinne einer auf Grund des Bundes-Im...

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