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Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemb ... / § 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

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(1) Die in den §§ 2 bis 5, 8 und 9 Absatz 1 genannten Zuständigkeiten obliegen, soweit nicht das Umweltministerium oder die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig sind, dem Regierungspräsidium Freiburg für

 

1.

Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,

 

2.

Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,

 

3.

Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,

 

4.

Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und

 

5.

Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

 

(2) Unterirdische Hohlräume sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind.

 

(3) Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

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