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Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemb ... / § 1 Immissionsschutzbehörden

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(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden.

 

(2) Immissionsschutzbehörden sind

 

1.

das Umweltministerium und das Verkehrsministerium als oberste Immissionsschutzbehörden,

 

2.

die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,

 

3.

die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden.

 

(3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 5. Dezember 2000 (GBl. S. 729), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) und das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047), in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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