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Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenb ... / § 3 Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt

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Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Mittleres Mecklenburg, Vorpommern und Westmecklenburg sind zuständig für

 

1.

die Durchführung des Benzinbleigesetzes, soweit die Anlagen nicht der Bergaufsicht unterliegen,

 

2.

den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hinsichtlich der nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterstehen, einschließlich

 

a)

der Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Absatz 1, den §§ 8 und 16, Vorbescheiden nach § 9 und des Genehmigungswiderrufs nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

b)

der Zulassung vorzeitigen Beginns und deren Widerrufs nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

c)

der Anordnungen nach § 17 Absatz 1 und 5, den §§ 26, 28, 29, 29a, 31 Absatz 2, § 53 Absatz 2 und § 58a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

d)

der Entgegennahme von Mitteilungen und Unterlagen nach § 12 Absatz 2b, § 15 Absatz 3, § 29a Absatz 3, § 31 Absatz 1, den §§ 51b, 52a Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1, § 58c in Verbindung mit § 55 Absatz 1, § 67 Absatz 2, § 67 Absatz 7 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 und nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

e)

der Untersagung des Betriebes sowie der Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

f)

der Fristsetzung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Abgabe der Emissionserklärung und deren Entgegennahme,

 

g)

der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

h)

die Erstellung und Aktualisierung der Überwachungsprogramme nach § 52a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

i)

der Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 sowie eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

j)

der Bearbeitung von Anzeigen über die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 15 Absatz 1 sowie der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und der Mitteilung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

k)

die Entgegennahme und Überprüfung der Berichte nach den §§ 24 und 25 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV,

 

l)

die Entgegennahme und Überprüfung der Berichte nach § 22 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV,

 

3.

den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hinsichtlich der Betriebsbereiche nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich

 

a)

der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 16a und 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 der 12. BImSchV,

 

b)

der Bearbeitung von Anzeigen über die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Absatz 2a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

c)

der Bearbeitung von Anzeigen über die Errichtung und Änderung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 23a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

 

d)

der Anordnungen nach den §§ 17, 20 Absatz 1a, den §§ 24, 25 Absatz 1a, den §§ 25a und 31 Absatz 2a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

e)

der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 16 der 12. BImSchV,

 

f)

der Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach § 1 Absatz 2 der 12. BImSchV,

 

g)

der Entgegennahme der Anzeige nach den §§ 7 und 20 der 12. BImSchV,

 

h)

der Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 und 6 der 12. BImSchV,

 

i)

der Mitteilungen nach § 13, der Feststellung von möglichen Domino-Effekten nach § 15 Absatz 1 und der Zurverfügungstellung von Informationen nach § 15 Absatz 2 der 12. BImSchV,

 

j)

der Erstellung und Aktualisierung der Überwachungsprogramme nach § 17 Absatz 2 der 12. BImSchV,

 

k)

Einholung von Informationen, Ergreifung von Maßnahmen sowie Empfehlungen nach § 19 Absatz 3 der 12. BImSchV,

 

l)

der Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen nach § 19 Absatz 1, 2, 4 und 5 der 12. BImSchV,

 

4.

die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist,

 

5.

den Vollzug des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes einschließlich

 

a)

der Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,

 

b)

der Prüfung eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,

 

c)

der Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 4 Absatz 3 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,

 

d)

der Anordnung im Einzelfall gemäß § 5 Absatz 1 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,

 

e)

der Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 5 Absatz 2 und 3 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,

 

6.

die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Informationen nach § 3 und die Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 sowie die Aufgaben nach § 5 Absatz 3 bis 5 des Ge...

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