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II. Wohnungsbaugesetz, VerwV / Hauptabschnitt II

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12. Bescheinigung für Wohnheime

 

(1) Für ein Wohnheim ist nach § 93 die Grundsteuervergünstigung dann zu gewähren, wenn eine Bescheinigung der für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle darüber vorgelegt wird, daß die aus der Begriffsbestimmung für Wohnheime sich ergebenden Voraussetzungen vorliegen.

 

(2) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die Bescheinigung zu erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

 

a)

es muß sich um ein Heim handeln, das nach seiner baulichen Anlage und Ausstattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet ist, Wohnbedürfnisse zu befriedigen (§ 15, Hinweis auch auf das BVerwG-Urteil vom 4. Oktober 1965, BBauBl. 1966, S. 512);

 

b)

das Heim muß neu geschaffen, d. h. durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen worden sein oder geschaffen werden (§ 2 Abs. 1 ).

 

(3) In der Bescheinigung ist zu bestätigen, daß die in § 15 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Bescheinigung muß darüber hinaus das Datum der Bezugsfertigkeit oder, sofern das Wohnheim noch nicht bezugsfertig ist, die Angabe enthalten, daß es sich im Bau (in Vorbereitung) befindet. In der Bescheinigung ist ferner zum Ausdruck zu bringen:

 

a)

daß der Grundstückseigentümer eine Änderung in der Benutzung des Gebäudes unverzüglich der Behörde anzuzeigen hat, die die Bescheinigung ausgestellt hat,

 

b)

daß die Bescheinigung für ungültig erklärt wird, wenn das Wohnheim nicht mehr seiner Bestimmung gemäß genutzt wird,

 

c)

daß zur Erlangung der Grundsteuervergünstigung die Bescheinigung dem für die Festsetzung des Steuermeßbetrags zuständigen Finanzamt vorzulegen ist.

 

(4) Als Bescheinigu...

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