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II. Wohnungsbaugesetz, VerwV / 8. Neugeschaffener Wohnraum

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(1) Neugeschaffen sind Wohnungen, die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen werden (vgl. § 2 Abs. 1 ). Die Begriffe Wiederaufbau zerstörter und Wiederherstellung beschädigter Gebäude sind in § 16, die Begriffe Ausbau und Erweiterung in § 17 ausführlich erläutert.

 

(2) Die Zerstörung oder Beschädigung eines Gebäudes, für dessen Wiederaufbau oder Wiederherstellung die Anerkennung beantragt wird, muß danach durch ein außergewöhnliches Ereignis verursacht sein. Es kommen hierbei also nicht nur Kriegseinwirkungen, sondern z. B. auch Brand- und Sturmschäden, nicht dagegen ein Abriß des Gebäudes wegen Alters, in Betracht. Ein Ersatzbau, der nach Abbruch eines Gebäudes oder an Stelle eines an sich gebotenen Abbruchs im Wege durchgreifender Erneuerung errichtet wird, ist jedoch als Neubau § 2 Abs. 1) anzusehen, wenn eine für den Abbruch erforderliche Genehmigung erteilt worden ist.

 

(3) Bei den beschädigten Gebäuden ist die Anerkennung auch auszusprechen, wenn durch größere Instandsetzungsarbeiten ein aus Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht auf die Dauer nicht benutzungsfähiger Wohnraum wieder bewohnbar gemacht wird.

 

(4) Der Ausbau eines Dachgeschosses und die unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, sind gleichwertige Formen des Schaffens von neuem Wohnraum durch Ausbau eines bestehenden Gebäudes (vgl. § 17 Abs. 1 ). Als wesentlich ist der Bauaufwand in der Regel anzusehen, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht. Dabei bleiben solche Aufwendungen außer Betracht, die nicht umbaubedingte Ins...

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