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II. Wohnungsbaugesetz, VerwV / 6. Wohnungen oder Wohnraum; Mitbenutzung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken

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(1) Anerkennungsfähig sind nur solche Wohnungen, die rechtlich und tatsächlich dazu bestimmt und geeignet sind, auf die Dauer der Wohnraumversorgung zu dienen (BVerwG-Urteile vom 27. April 1977, BBauBl. S. 406, und vom 1. März 1978, BBauBl. 1980, S. 743). Bestimmung und Eignung zur dauernden Wohnraumversorgung sind zunächst nach der objektiven Beschaffenheit der Wohnung zu beurteilen. Dafür ist auch von Bedeutung, ob die Wohnung nach ihrer Größe für den im Einzelfall vorgesehenen Bestimmungszweck objektiv für dauernde Wohnzwecke geeignet ist (vgl. BVerwG-Urteile vom 27. April 1977, BBauBl. S. 406, und vom 1. März 1978, BBauBl. 1980, S. 743). Als subjektives Merkmal muß die vom Eigentümer spätestens im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit vorzunehmende Entscheidung hinzukommen, daß die Wohnung alsbald zur Führung eines selbständigen Haushalts für dauernde Wohnzwecke genutzt werden soll (vgl. BVerwG-Urteile vom 14. November 1968 mit weiteren Hinweisen, BBauBl. 1969, S. 288, und vom 26. August 1971, BBauBl. 1972, S. 573). Eine Zweckbestimmung oder Nutzung, die nicht im Einklang mit einer baurechtlich zulässigen oder genehmigten Nutzung steht, darf jedoch nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwG-Urteile vom 30. Januar 1974 und vom 27. März 1974, BBauBl. 1976, S. 280 sowie vom 27. April 1977, BBauBl. S. 406). Eine Wohnung, die in einem ausgewiesenen Wochenendhaus- oder Ferienhausgebiet liegt oder bauaufsichtlich nur als Wochenendhaus oder Ferienhaus genehmigt ist, kann daher auch bei beabsichtigter Nutzung für dauernde eigene Wohnzwecke nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden (vgl. auch die vorgenannten BVerwG-Urteile vom 30. Januar 1974 und 27. März 1974 sowie vom 27. April 1977). Mangels Eignung zur dauernden wohnungsmäßigen Versorgung können ferner nicht als anerkennungsf...

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