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IFRS 17 - Versicherungsverträge [bis 15.10.2023] /   Versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen (siehe die Paragraphen B128 bis B136)

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87.

Versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen umfassen die Änderungen des Buchwerts der Gruppe von Versicherungsverträgen, die sich ergeben aus:

 

a)

den Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes und den Auswirkungen der Änderungen des Zeitwerts des Geldes; und

 

b)

den Auswirkungen des finanziellen Risikos und den Auswirkungen der Änderungen des finanziellen Risikos; aber

 

c)

unter Ausnahme solcher Änderungen bei Gruppen von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung, welche die vertragliche Servicemarge anpassen würden, dies jedoch bei Anwendung der Paragraphen 45(b)(ii), 45(b)(iii), 45(c)(ii) oder 45(c)(iii) nicht tun. Diese sind Teil der versicherungstechnischen Aufwendungen.

87A

Ein Unternehmen hat

 

a)

auf aus der Anwendung von Paragraph B115 (Risikominderung) entstehende versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen Paragraph B117A anzuwenden; und

 

b)

auf alle anderen versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen die Paragraphen 88 und 89 anzuwenden.

88.

Sofern nicht Paragraph 89 Anwendung findet, hat ein Unternehmen unter Anwendung von Paragraph 87A(b) ein Bilanzierungswahlrecht zwischen:

 

a)

der erfolgswirksamen Erfassung der versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen einer Berichtsperiode; oder

 

b)

der Aufgliederung der versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen der Berichtsperiode, um stattdessen einen unter Anwendung der Paragraphen B130 bis B133 durch eine systematische Aufteilung der erwarteten gesamten versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen auf die Laufzeit der Gruppe von Versicherungsverträgen ermittelten Betrag erfolgswirksam auszuweisen.

89.

Bei Anwendung von Paragraph 87A(b) hat ein Unternehmen bei Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung, für die es die zugru...

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