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IFRS 17 - Versicherungsverträge [bis 15.10.2023] /   Unternehmen, die IFRS 17 und IFRS 9 gleichzeitig erstmalig anwenden

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[1] Überschrift eingefügt durch Verordnung (EU) 2022/1491, Abl. L 234 vom 9.9.2022 S. 10. In Kraft ab 29.9.2022. Anzuwenden nur bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 Versicherungsverträge und IFRS 9 Finanzinstrumente.

C28A

Ein Unternehmen, das IFRS 17 und IFRS 9 gleichzeitig erstmalig anwendet, darf die Paragraphen C28B-C28E (Klassifizierungsüberlagerung) zur Darstellung von Vergleichsinformationen über einen finanziellen Vermögenswert anwenden, wenn die Vergleichsinformationen für den jeweiligen finanziellen Vermögenswert nicht für IFRS 9 angepasst wurden. Vergleichsinformationen für einen finanziellen Vermögenswert werden nicht für IFRS 9 angepasst, wenn entweder das Unternehmen sich für die Nichtanpassung früherer Perioden entscheidet (siehe IFRS 9 Paragraph 7.2.15), oder wenn das Unternehmen frühere Perioden anpasst, der finanzielle Vermögenswert aber in diesen früheren Perioden ausgebucht wurde (siehe IFRS 9 Paragraph 7.2.1).

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2022/1491, Abl. L 234 vom 9.9.2022 S. 10. In Kraft ab 29.9.2022. Anzuwenden nur bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 Versicherungsverträge und IFRS 9 Finanzinstrumente.

C28B

Wendet ein Unternehmen die Klassifizierungsüberlagerung auf einen finanziellen Vermögenswert an, so hat es Vergleichsinformationen so darzustellen, als ob auf diesen finanziellen Vermögenswert die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 angewandt worden wären. Zur Bestimmung der bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 erwarteten Klassifizierung und Bewertung hat das Unternehmen zum Übergangszeitpunkt verfügbare angemessene und belastbare Informationen zu verwenden (siehe Paragraph C2(b)) (das Unternehmen kann beispielsweise die zur Vorbereitung auf die erstmalige Anwendung von IFRS 9 vorgenommenen vorläufigen Bewertungen ver...

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