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IFRS 17 - Versicherungsverträge [bis 15.10.2023] / Anhang C Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

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[Vorspann]

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS 17 Versicherungsverträge.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

C1

IFRS 17 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023beginnen. Wendet ein Unternehmen IFRS 17 früher an, hat es dies anzugeben. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern das Unternehmen zum oder vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IFRS 17 gleichzeitig auch IFRS 9 Finanzinstrumente anwendet.

C2

Für Zwecke der in den Paragraphen C1 und C3 bis C33 enthaltenen Übergangsvorschriften:

 

a)

ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Beginn des Geschäftsjahres, in dem ein Unternehmen IFRS 17 zum ersten Mal anwendet; und

 

b)

ist der Übergangszeitpunkt der Beginn des Geschäftsjahres, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht.

C2A

Mit der im Dezember 2021 veröffentlichten Verlautbarung Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen wurden die Paragraphen C28A-C28E und C33A eingefügt. Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung der Paragraphen C28A-C28E und C33A entscheidet, hat diese bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 anzuwenden.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2022/1491, Abl. L 234 vom 9.9.2022 S. 10. In Kraft ab 29.9.2022. Anzuwenden nur bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 Versicherungsverträge und IFRS 9 Finanzinstrumente.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

C3

Ein Unternehmen hat IFRS 17 rückwirkend anzuwenden, es sei denn, dies ist undurchführbar, oder Paragraph C5A ist anwendbar. Dies gilt vorbehaltlich der folgenden Ausnahmeregelungen:

 

a)

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die quantitativen Angaben gemäß Paragraph 28(f) IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler zu machen; und

 

b)

Das Unternehmen darf das Bilanzierungswahlrecht gemäß Paragraph B115 nicht auf Perioden vor dem Übergangszeit...

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