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IFRS 17 - Versicherungsverträge [bis 15.10.2023] / 72.

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Sind die Bedingungen eines Versicherungsvertrags geändert worden, beispielsweise durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder durch eine Änderung der Rechtsvorschriften, hat ein Unternehmen den ursprünglichen Vertrag auszubuchen und den geänderten Vertrag unter Anwendung des IFRS 17 oder anderer anwendbarer Standards als neuen Vertrag einzubuchen, jedoch nur dann, wenn eine der unter (a) bis (c) genannten Bedingungen erfüllt ist. Die Ausübung eines in den Vertragsbedingungen vorgesehenen Rechts ist keine Änderung der Vertragsbedingungen. Die Bedingungen sind:

 

a)

Wären die geänderten Vertragsbedingungen bei Vertragsabschluss vorgesehen gewesen, hätte dies zu Folgendem geführt:

i)

der geänderte Vertrag wäre unter Anwendung der Paragraphen 3 bis 8A nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 17 gefallen;

ii)

ein Unternehmen hätte unter Anwendung der Paragraphen 10 bis 13 verschiedene Komponenten vom Basisversicherungsvertrag abgetrennt, was zu einem anderen Versicherungsvertrag geführt hätte, der in den Anwendungsbereich des IFRS 17 gefallen wäre;

iii)

der geänderte Vertrag hätte unter Anwendung von Paragraph 34 eine wesentlich andere Vertragsgrenze gehabt; oder

iv)

der geänderte Vertrag wäre unter Anwendung der Paragraphen 14 bis 24 in eine andere Gruppe von Verträgen aufgenommen worden;

 

b)

Der ursprüngliche Vertrag entsprach der Definition eines Versicherungsvertrags mit direkter Überschussbeteiligung, der geänderte Vertrag entspricht dieser Definition dagegen nicht mehr, oder umgekehrt; oder

 

c)

Das Unternehmen hat den Prämienallokationsansatz gemäß den Paragraphen 53 bis 59 oder den Paragraphen 69 bis 70 auf den ursprünglichen Vertrag angewandt, die Vertragsmodifikationen haben jedoch dazu geführt, dass der Vertrag die in Paragraph 53 oder Paragraph 69 vorgesch...

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